Neufassung Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 20.09.2014

BEKANNTMACHUNG der Neufassung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Rehna nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB

1. Die Stadtvertretung Rehna hat in ihrer Sitzung am 11.09.2014 die Neufassung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Rehna nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den Ortsteil Rehna beschlossen. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

2. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Rehna nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB tritt mit Ablauf der Bekanntmachung in Kraft.

3. Jedermann kann die Satzung und die Begründung dazu ab diesem Tag im Amt Rehna, Bauamt, Freiheitsplatz 1 in 19217 Rehna während der Dienststunden des Bauamtes einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

4. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel des Abwägungsvorganges gem. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind unbeachtlich, wenn sie nicht gem. § 215 BauGB innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

5. Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Abs. 4 Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Rehna, den 20.09.2014
gez. Oldenburg
Bürgermeister
Stadt Rehna