Aufhebung Sanierungssatzung „Ortskern" in Rehna vom 21.02.2014

SATZUNG über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Ortskern" in Rehna

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in ihrer derzeit gültigen Fassung und in ihrer derzeit gültigen Fassung und von § 162 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertreter der Stadt Rehna vom 26.09.2013 folgende Satzung erlassen:

§1 Aufhebung
Die von den Stadtvertretern der Stadt Rehna am 23.03.1992 und vom Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 10.02.93 genehmigte Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Rehna „Ortskern" wird aufgehoben.

§2
Die Gebiete umfassen alle in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke und Grundstücksteile, innerhalb der im Lageplan durch eine gestrichelte Linie gekennzeichneten Flächen. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt. 

§3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft.

§4 Bekanntmachungshinweise
1. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung mitzuteilen.

§5 Heilung von Verfahrens- und Formfehler sowie von Mängeln der Abwägung
Unbeachtlich sind nach § 215 Abs. 1 BauGB 
1. eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 
2. Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. 
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Rehna, den 22.02.2014
gez. Oldenburg
Bürgermeister
Stadt Rehna

Begründung:
Entsprechend § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind Sanierungssatzungen aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist, die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird. Der Beschluss, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, hat als Satzung zu ergehen und ist ortsüblich bekannt zu machen (§162 Abs. 2 BauGB). Die Stadtvertreter der Stadt Rehna hatten mit Beschluss vom 23.03.1992 das Gebiet „Ortskern“ förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt. Die Gebietsabgrenzung ist im beigelegten Lageplan dargestellt (Anlage 1). Im Jahr 1993 wurde das Sanierungsgebiet „Ortskern“ ins Bund-Länderprogramm Sanierung und Entwicklung aufgenommen. Laut Bescheid des Ministeriums Nr. A / 2005 vom 10.08.2005 wurde eine letzte Förderrate in Höhe von insgesamt 300.000 Euro bewilligt. Die Sanierungsmaßnahme wurde im umfassenden Verfahren (§ 142 BauGB i.V.m. §§ 152- 156 a BauGB) durchgeführt. Für die in der Anlage dargestellten Grundstücke ist die Sanierung weitgehend durchgeführt und die Ziele und Zwecke der Sanierung erreicht; nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme ist die Sanierungssatzung somit aufzuheben.